Vereinssatzung des Sportvereins Söchering e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Sportverein SÖCHERING (e.V.)“. Er hat seinen Sitz in OBERSÖCHERING und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V. , den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
    Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch

    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  1. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  1. Ein Mitglied kann unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße von DM 100,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört gemaßregelt werden.
  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind

  1. Der Vorstand
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. 1. Kassier
  4. 1. Schriftführer
  5. Jugendleiter.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist dem Vereinsauschuß innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

§7

Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. dem 2.Kassier
  3. dem 2. Schriftführer
  4. dem Abteilungsleitern und ihren Vertretern
  5. zwei passiven Mitgliedern des Vereins
  6. dem Ehrenvorsitzenden.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, im Monat Januar, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung von allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang an der Anschlagtafel des Sportvereins Obersöchering. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitglieder-versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet (Revisoren).

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Sportbereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Obersöchering mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14

Abteilungen im SV Söchering

  1. Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus 1. und 2. Abteilungsleiter weiter können bestimmt werden

Abteilungskassier, Abteilungsschriftführer, Jugendwart

  1. Wahl der Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung wird durch Beschluss der Abteilungsversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt.
  1. Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung von allen Abteilungsversammlungen erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung.
  1. Abteilungsbeiträge
Die Abteilungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge zu erheben. Über die innerhalb der Abteilung zu erbringenden Beiträge und sonst in der Abteilung zu erbringende Leistungen beschließt die Abteilungsversammlung.

Die in der Mitgliederversammlung vom 05. Januar 1990 beschlossene Satzungsänderung ist in der vorliegenden Fassung eingearbeitet.

gez. Höck
(1. Vorstand)

gez. Luidl
(2. Vorstand)