Alle Infos zur Sporthalle des SV-Söchering

Hier findet ihr alles zur Sporthalle des SV-Söchering:

Ihr interessiert euch für unsere Halle? Ihr wollt bei uns trainieren? Sprecht uns an, wir versuchen eine Lösung mit euch zu finden:

Neubau einer Sporthalle in Passivhaus-Bauweise

Im Jahr 1974 hatte der Sportverein ca. 130 Mitglieder, in diesem Jahr wurde in Obersöchering der Gymnastikraum gebaut.
36 Jahre später, im Jahr 2010, bestand der SV Söchering aus 7 Abteilungen und 950 Mitgliedern, der Gymnastikraum platzte nicht nur aus allen Nähten, sondern war inzwischen stark renovierungsbedürftig, wobei eine Kosten/Nutzenanalyse eine Modernisierung als nicht sinnvoll erachtete.

So war ein Neubau die einzig sinnvolle Lösung, um von Seite der Gemeinde Söchering zusammen mit dem Sportverein eine nachhaltige Erwachsenen- und vor allem Jugend-Sportmöglichkeit anzubieten.

Dabei stellte sich die allgegenwärtige Frage nach der Bau-Finanzierung, aber insbesondere die des Unterhalts.

Bei aktuell stark steigenden Energiepreisen war hierbei verstärkt ein Augenmerk auf einen sparsamen Energieverbrauch in den Bereichen Licht, Warmwasser und Heizung gerichtet.
Durch effiziente Nutzung wird ca. 88% Energieeinsparung erzielt.

Dahinter steckt das Energiekonzept „Passivhaus“, dies bedeutet Spitzenstellung in Bezug auf:

  • Wärmedämmung
  • wärmebrückenfreie Konstruktion
  • Luftdichtheit
  • Lüftung mit Wärmerückgewinnung
  • Warmfenster sowie
  • innovativer Haustechnik

Im Jahr 2007 kristallisierte sich die Planung der Gemeinde Söchering zusammen mit dem Sportverein in folgende Richtung:

Am 17. Oktober 2010 wurde die neue Sporthalle feierlich eingeweiht.

Planung der Halle

Energieeffizienzpreis des BLSV 2012 für die Sporthalle Söchering

Bilder vom Bau der Sporthalle

Bilder von der Einweihungsfeier

Hallenordnung

Sporthallenordnung des SV Söchering e.V.

für die Benutzung der Sporthalle, einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen

§ 1 Allgemeines

Die Halle dient zur Abhaltung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen. Andere Veranstaltungen sind nur mit besonderer Genehmigung durch den Sportverein Söchering e.V. (“SVS“) erlaubt.

§ 2 Überlassung der Sporthalle / Belegungspläne

Die Belegungszeiten der Sporthalle werden in saisonbedingten Belegungsplänen jeweils im April und Oktober durch den SVS und der Gemeinde Obersöchering („Gemeinde“) festgesetzt und sind für alle Sporthallenbenutzer verbindlich. Der Austausch von Belegungsstunden zwischen den Sporthallenbenutzern ist nur mit Zustimmung von, durch den SVS benannte Personen gestattet.

Wenn die Sporthalle für eine Sonderveranstaltungen benötigt wird, hat der Sporthallenbenutzer von seinen Belegungszeiten, die ihm im Rahmen des Belegungsplanes die Benutzung gestatten, zurückzutreten. Für diesen Fall besteht für den SVS keine Verpflichtung zur Vermittlung von Ersatzräumen oder Ersatzzeiten.

Wird auf die den Sporthallenbenutzern eingeräumten Belegungszeiten einmalig oder auf die Dauer verzichtet, so ist dies den vom SVS benannten Personen unverzüglich mitzuteilen. Bei unzureichendem Besuch der Belegungsstunden (weniger als 8 Teilnehmer pro Belegungsstunde) kann es die Entziehung der Benutzungserlaubnis zur Folge haben.

Auf Zuteilung von Belegungszeiten besteht – mit Ausnahme des Schulverbandes und der Gemeinde – grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

Die Benutzung der Sporthalle durch Verbände, Vereine, Gruppen und Personen, die nicht dem SVS angehören, wird durch eine Nutzungsvereinbarung geregelt.

§ 3 Übungsleiter / verantwortliche Nutzer

Bei Vergabe der Benutzungszeiten bzw. Festlegung der Belegungspläne sind verantwortlichen Übungsleiter / Nutzer sowie deren Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen. Die Benutzung der Sporthalle darf nur in der Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters / Nutzers, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, erfolgen. Die Übungsleiter sind gegenüber dem SVS für die genaue Einhaltung der Sporthallenordnung verantwortlich. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass die Sporthalle, Einrichtungen und Geräte schonend benützt und pfleglich behandelt werden.

Der Übungsleiter bzw. sein Vertreter sorgt insbesondere für:

  • die festgelegte Nutzung (lt. Belegungsplan) der Sporthalle;
  • Ruhe und Ordnung sowie Sauberhaltung der Räume;
  • das ordnungsgemäße Einräumen der benutzten Geräte in die Geräteräume;
  • die sparsame Nutzung aller Energiequellen;
  • das Verschließen der Türen und Fenster;
  • dass sich in der Sporthalle und den Neben- bzw. Vorräumen keine unberechtigten Personen aufhalten;
  • dass die Fluchtwege nicht versperrt werden;
  • überprüft und beobachtet laufend die Sicherheit der Geräte;
  • betritt als erster und verlässt als letzter die Sporthalle bzw. den Umkleideraum und überzeugt sich davon, dass kein Eigentum des von ihm betreuten Personenkreises zurückbleibt. Er ist auch verantwortlich, dass das Wasser abgedreht und die Beleuchtung ausgeschaltet wird;
  • meldet sofort etwaige Schäden am Gebäude oder an den Einrichtungen dem Hallenwart

§ 4 Verhalten in den Sporthallen

Die Sportflächen dürfen nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, und mit Turnkleidung betreten werden. Das Betreten der Sportflächen mit Straßenschuhen ist verboten. Das Rauchen in den Sporthallen und in den Nebenräumen ist verboten.

Für die Sauberkeit in allen Räumen ist Sorge zu tragen. Eine zweckfremde Benutzung der Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

§ 5 Benutzung der Geräte

Eingebautes und bewegliches Großgerät kann von dem Sporthallenbenutzer benutzt werden. Die Benutzung von Kleingerät (Bälle, Keulen, Seile usw.) kann nur in Absprache gestattet werden. Die Aufstellung von Schränken und eigenen Geräten bedarf der Genehmigung durch den SVS. Die Geräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend und fachgerecht benutzt werden.

Die Übungsleiter haben sich vor dem Gebrauch der Geräte von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Sofern einzelne Geräte schadhaft sind, dürfen diese nicht verwendet werden, der SVS ist umgehend zu informieren.

Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harz u.ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.

§ 6 Ballspiele

Die in den Sporthallen üblichen Ballspiele, insbesondere Fußball, Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw. sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden. In der Sporthalle ist das Fußballspielen nur mit speziellen Hallenfußbällen (Softbälle) gestattet.

§ 7 Belegungszeit

Die Einhaltung der zugeteilten Belegungszeiten ist genau zu beachten. In den festgesetzten Zeiten ist nur der reine Turn und Sportbetrieb in der Sporthalle beinhaltet. Das Aus- und Ankleiden sowie das Duschen zählen nicht zur Belegungszeit. Der Turn- und Sportbetrieb ist so rechtzeitig zu beenden, dass die Sporthalle zum festgelegten Zeitpunkt verlassen werden kann.

§ 8 Außenbereich

Der Außenbereich der Sporthalle ist ebenfalls pfleglich zu behandeln und nicht zu verunreinigen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Fahrräder und sonstigen Fahrzeuge an den hierfür eingerichteten Stellplätzen abgestellt werden.

§ 9 Hausrecht

Ein Vorstandsmitglied des SVS, der Hallenwart oder die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Benutzer der Sporthalle, die dieser Ordnung zuwiderhandeln, von der Sporthalle zu verweisen.

§ 10 Haftung

Der Sporthallenbenutzer haftet für alle Schäden, die dem SVS im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen. Der Sporthallenbenutzer haftet auch bei Benutzung der Sporthalle durch fremde Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen. Der Sporthallenbenutzer hat hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Schadensersatzansprüche des Sporthallenbenutzers gegenüber des SVS oder der Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere bei fehlerhafter Beschaffenheit des Nutzungsobjektes einschließlich des Inventars, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Personen- und Sachschäden, die in den Sporthallen eintreten, übernimmt der SVS gegenüber den Sporthallenbenutzern oder Dritten keinerlei Haftung. Der SVS haftet nicht für das Abhandenkommen mitgebrachter Gegenstände (z.B. Bekleidung, Wertgegenstände, Bargeld etc.). Der SVS und die Gemeinde sind jeweils berechtigt, Schäden auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben zu lassen.

§ 11 Freistellungsverpflichtung

Der Sporthallenbenutzer verpflichtet sich, den SVS von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sporthalle erhoben werden. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen auf eigene Kosten. Der Sporthallenbenutzer hat gegen das Risiko aus der Freistellungsverpflichtung gemäß Abs. 1 eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherungspolice sowie die Prämienzahlungen dem SVS auf Verlangen nachzuweisen.

Der SVS behält sich vor, die Höhe der Deckungssumme zu bestimmen.

§ 12 Verstöße

Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Ordnung von der weiteren Benutzung der Sporthalle ausgeschlossen werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Sporthallenordnung wird von jedem Sporthallenbenutzer anerkannt. Jeder einzelne Nutzer unterwirft sich mit dem Betreten der Sporthalle diesen Bestimmungen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Sporthallenordnung tritt am 17.10.2010 in Kraft.